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   BGH, 28.11.2018 - 3 StR 268/18   

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https://dejure.org/2018,44869
BGH, 28.11.2018 - 3 StR 268/18 (https://dejure.org/2018,44869)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2018 - 3 StR 268/18 (https://dejure.org/2018,44869)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2018 - 3 StR 268/18 (https://dejure.org/2018,44869)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 77 StGB; § 185 StGB; § 194 StGB
    Fehlen des für die Strafverfolgung bei der Beleidigung erforderlichen Strafantrags (Berücksichtigung der nicht verfolgbaren Straftat im Rahmen der Strafzumessung; straferschwerende Modalität)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 194 Abs. 1 StGB, § 77b StGB, § 185 StGB, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbaren Tatbestandserfüllung bei der Strafzumessung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 194 Abs. 1
    Berücksichtigung einer wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbaren Tatbestandserfüllung bei der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.2001 - 4 StR 421/00

    Täterschaftsvoraussetzungen beim Bankrott (Reduktion auf Unternehmer"); Vereiteln

    Auszug aus BGH, 28.11.2018 - 3 StR 268/18
    Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94).
  • BGH, 11.11.1994 - 2 StR 539/94

    Strafantrag - Entführung - Freiheitsberaubung - Mittel - Tateinheit -

    Auszug aus BGH, 28.11.2018 - 3 StR 268/18
    Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94).
  • BGH, 04.02.2016 - 2 StR 448/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung von Taten, die wegen des Fehlens eines

    Auszug aus BGH, 28.11.2018 - 3 StR 268/18
    Mit Rücksicht auf die Gesamtumstände der von der Angeklagten begangenen Taten kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Angeklagte zu jeweils geringeren Geldstrafen verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend möglich - die ihr zur Last gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB lediglich als strafschärfende Modalität der - versuchten - gefährlichen Körperverletzungen bewertet hätte (BGH, Beschluss vom 04. Februar 2016 - 2 StR 448/15, StraFo 2016, 161).'.
  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 253/94

    Entführung wider Willen - Strafantrag - Strafschärfung - Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 28.11.2018 - 3 StR 268/18
    Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94).
  • BGH, 19.11.1992 - 2 StR 538/92
    Auszug aus BGH, 28.11.2018 - 3 StR 268/18
    Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Beschluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94).
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